Grund- und Leistungskurse: Gibt es Mindestschülerzahlen und Obergrenzen?

Aus Gymnasien wurde berichtet, dass Obergrenzen wohl nicht überall eingehalten werden. Die Eltern möchten hier die gesetzliche Grundlage geklärt wissen.

Die Frage wird in der „Sächsische Klassenbildungsverordnung“ im Bezug auf den § 4a Sächs. Schulgesetz geklärt. Hier besonders der § 1 der Verordnung:

§ 1 Mindestschülerzahlen und Obergrenzen
„Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.“ Hier steht bei Gymnasium/Gemeinschaftsschule Sekundarstufe II : Grundkurs 24; Leistungskurs 20.

Eine Mindestschülerzahl ist in der Verordnung hier nicht festgelegt.