Das Ganze ist in der Schulbesuchsordnung geregelt.
§4:
1) „Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten […]“
Unter Punkt 2 und 3 werden die Beurlaubungsgründe aufgezählt, hierunter fallen u.A.: religiöse Anlässe, Veranstaltungen und Feiertage; wichtige familiäre Gründe, Schüleraustausche, Wettbewerbe oder Kuren (die genaue Übersicht ist unter §4 unter obigem Link nachzulesen)
4) „Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2 angerechnet werden kann.“
5) „Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter.“