Schulpflicht versus Versammlungsfreiheit „Fridays for Future“

Die LaSuB positioniert sich wie folgt:

„Das LaSuB hat ausdrücklich darauf verzichtet, im Kontext von f4f den Schulen eine Regelung vorzuschreiben.

Auch wird das LaSuB in keiner Weise steuernd, koordinierend  oder regulierend in das Streikgeschehen eingreifen.“

Schulleiter können sich bei der LaSuB dazu beraten lassen, welche Möglichkeiten sie haben, das Engagement von Kindern und Jugendlichen ernst zu nehmen und schulisch zu begleiten.

Dass die Schulpflicht im Einzelfall mit der Versammlungsfreiheit abgewogen werden muss, ist feste Rechtsprechung:

„Das Verwaltungsgericht Hannover hat 1991 dazu ausgeführt: „Die Kollision zwischen dem Grundrecht des Schülers aus Art 8 GG und seiner in Art 7 Abs. 1 GG wurzelnden Pflicht zum Schulbesuch ist nur durch Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfall zu lösen. Dabei kann der Umstand, dass durch Teilnahme an der Demonstration nur verhältnismäßig wenig Unterricht ausfällt, bei der Entscheidung über das Befreiungsbegehren berücksichtigt werden.“ (VG Hannover, Beschluss vom 24.01.1991, Az. 6 B 823/91, NJW 1991, 1000-1001).“

„Dieser Grundsatz, dass das Spannungsverhältnis zwischen der Schulbesuchspflicht und der Versammlungsfreiheit im Wege der Rechtsgüterabwägung zu lösen ist, findet sich auch in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aus 2012. Das Gericht betont dabei auch, dass allein eine Einzelfallbetrachtung dem hohen Rang gerecht wird, den das Grundgesetz dem Recht auf Versammlungsfreiheit einräumt, und berücksichtigt, dass die der Schule durch Art. 7 Abs. 1 GG aufgetragene Erziehung zum mündigen Staatsbürger grundsätzlich auch die Gestattung zu politischer Betätigung einschließt.“

https://www.manuela-rottmann.de/dialog/blog/fridays-for-future-was-kann-mir-passieren-wenn-ich-streike/

Mit freundlicher Genehmigung aus dem Elternrat des Brockhaus Gymnasium

Das Kultusministerium weist darauf hin, dass Schüler „nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht zeitlich begrenzt befreit werden“ könnten. Die Teilnahme an Demonstrationen sei „als unentschuldigtes Fehlen zu werten“. Die Entscheidung treffe der Schulleiter, der „auf die Einhaltung der Schulpflicht achten und auf Zuwiderhandlungen angemessen reagieren“ müsse, so Ministeriumssprecher Dirk Reelfs. Bei allem Verständnis für das Anliegen der Schüler dürften „Regeln und Pflichten nicht so einfach über Bord geworfen“ werden: „Was wäre, wenn übermorgen Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts eine Kundgebung gegen Asylbewerber organisieren würden oder für den Waffenbesitz an der Schule eintreten würden?“ Marvin Müller bestätigt, dass die Schulleiter auf diese Rechtslage hinwiesen, gleichzeitig aber aus ihrer Sympathie für das Anliegen der Schüler keinen Hehl machten. „Das Schlimmste, das den meisten Schülern passieren kann, ist ein unentschuldigter Fehltag“, sagt Müller.“

PM: Fehlzeiten im Zeugnis wegen Klimademos?

https://www.gruene-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/Mdl_Anfragen/2019-01-31_Mdl_Anfrage_Fehlstunden_SchuelerInnen_PZ.pdf

 

Beitrag von Petra Elias