Kopiergeld und Verbleib von Arbeitsheften

Schulen sehen nicht nur von außen sehr unterschiedlich aus, auch intern wird der Schulalltag und auch die Verwaltung sehr unterschiedlich gehandhabt. Das wirft bei den Eltern die eine oder andere Frage auf . Besonders dann, wenn es richtig gute Lösungen gibt. Wir haben deshalb bei der Stadtverwaltung nachgefragt, und um Klärung gebeten. Hier die Antworten:

 

1.        Die Hälfte des Büchergeldes wird als Kopiergeld einbehalten. Das heißt, es stehen für Bücher und Arbeitshefte pro Kind nur 30 statt 60 EUR zur Verfügung. Man arbeitet mit mehr als 15 Jahre alten Büchern und schränkt die Anzahl der Arbeitshefte erheblich ein. Ich empfinde das als erhebliche Einschränkung der Lernqualität.

 

Die Pauschalen für die Lernmittel pro Schüler variieren je nach Schulart (Grundschule 65 €, Oberschule 75 €, Gymnasium 75/80€). Das Sachkonto 4275 1000 „Lernmittel“ umfasst die Beschaffung der Schulbücher, Arbeitshefte sowie die Erstellung von Kopien aus Lernmitteln. Zusätzlich erhalten die Schulen Pauschalen pro Schüler (Grundschule/Gymnasium je 7 €, Oberschule je 8 €) für allgemeine Verbrauchsmittel, Büromaterial, Bücher/Zeitschriften, Aufwendungen für Schulveranstaltungen, Kopien für den Verwaltungsbereich im Sachkonto „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen“. Die Schulkonferenzen können eigenständig über die Höhe des Anteils der Mittel für Kopien an der Pauschale für Lernmittel entscheiden.

 

a.   In welcher Kostenposition im Haushaltsplan sind Kopierkosten (also Papier und Toner) korrekt einzuordnen?

 

Kopierkosten und Toner sollen mehrheitlich im Schulbudget über das Sachkonto 4271 1200 „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen“ gebucht werden.

 

b.   Besteht alternativ ein Wahlrecht, welcher Kostenposition die Kopierkosten zugeordnet werden dürfen (Anmerkung: kopieren aus Lehrbüchern ist nicht zulässig wg. Urheberrecht)?

 

Kopierkosten können alternativ im Schulbudget über das Sachkonto 4275 1000 „Lernmittel“ gebucht werden. Die Abrechnungen der Multifunktionsgeräte können zumeist nicht dahingehend gesondert ausgewiesen werden, ob eine Kopie für einen Schüler erstellt wird, die Lehrer allgemeine Sachverhalte kopieren oder der Verwaltungsbereich Kopien für Akten anlegt. Diese Trennungsmöglichkeit besteht nur an größeren Schulen die ein Multifunktionsgerät im Verwaltungsbereich und ein getrenntes im Lehrerzimmer stehen haben. Daher wird den Schulsachbearbeiter/-innen empfohlen, zwei Drittel der Rechnungen der Multifunktionsgeräte über das Sachkonto „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen“ zu buchen und ein Drittel über das Sachkonto „Lernmittel“.

 

2.   Von der Schule werden Arbeitshefte ausgegeben. Aufgrund des hohen Nutzungsgrades ist eine Nutzung in der folgenden Jahrgangsstufe oftmals unwahrscheinlich. Gibt es eine Anweisung, wie mit den zurück erhaltenen Heften zu verfahren ist? Es scheint in den Grundschulen nicht einheitlich gehandhabt zu werden.

 

Grundsätzlich sind Arbeitshefte Eigentum der Stadt Leipzig. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die Arbeitshefte am Schuljahresende durch intensive Nutzung unbrauchbar geworden sind. Aus Sicht des Schulträgers ist es nicht erforderlich, die Arbeitshefte am Schuljahresende zurückzufordern. Die Schulen sind gebeten, über die weitere Verwendung sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch im Interesse der Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich zu entscheiden.

 

Darüber hinaus sind Schulen mit vielfältigen Lernmitteln (z.B. Whiteboards, Interaktive Tafeln, PC-Technik, Overheadprojektoren) ausgestattet, welche zur Vermittlung von Lerninhalten verwendet werden können. Dadurch kann die Anzahl der benötigten Kopien verringert werden.

 

Beitrag von Petra Elias