Elternsprecher in der Klasse – Wer wird wann gewählt?

Zum ersten Elternabend des Schuljahres lädt der Elternsprecher der Klasse ein. Wird eine neue Klasse gebildet, lädt der Elternsprecher der Schule (in Absprache auch die Schulleitung) ein.

Hier für euch eine Tabelle, wann wer bis wann in der Schule und im Kreiselternrat gewählt werden muss. Elternsprecher einer Klasse kann nur werden, der ein schulpflichtiges Kind unter 18 Jahren in der Klasse hat, für das er sorgeberechtigt ist. Mütter und Väter, die ohne Sorgeberechtigung sind, können, wie alle anderen Eltern auch, in die Elternarbeit mit eingebunden werden. Sie können jedoch nicht zum Klassensprecher oder dessen Stellvertreter gewählt werden.  Ab Zeile zwei in der unten aufgeführten Tabelle ist nur stimm- und wahlberechtigt, der zum Klassensprecher einer Klasse gewählt wurde. Die Wahl ist stets zu protokollieren. Vorlagen für Wahlprotokolle findet ihr hier.

Wahl zu/ für

 

Bemerkung/ Wo steht das?

Klassenelternsprecher/in & Stellvertreter

bis zum Ablauf der 4. Schulwoche

EMVO § 3 (1)

Elternratssvorsitzende/n & Stellvertreter

bis zum Ablauf der 7. Schulwoche

EMVO § 12 (1)

Kreiselternratsvorsitzende/r & Stellvertreter

bis zum Ablauf der 10. Schulwoche

EMVO § 16 (3)

LER-Mitglieder & Stellvertreter

bis zum Ablauf der 15. Schulwoche

EMVO § 22 (1) nur in dem Jahr, in welchem die Amtszeit des LER endet

LER-Vorsitzender & Stellvertreter, sowie Vertreter für den Landesbildungsrat

bis zum Ablauf der 19. Schulwoche (15. Woche + max. 4 Wochen)

EMVO § 27 (1) nur in dem Jahr, in welchem die Amtszeit des LER endet

Vollzitate:

EMVO § 3 (1)

  1. Die Klassenelternversammlung gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zur Wahl des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters zusammen.

EMVO § 12 (1)

  1. Die Wahl des Vorsitzenden des Elternrates und dessen Stellvertreters gemäß § 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes findet nach der Wahl der Klassenelternsprecher, spätestens jedoch bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, statt.

EMVO § 16 (3)

  1. Die Mitglieder des Kreiselternrates wählen aus ihrer Mitte spätestens bis zum Ablauf der zehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

EMVO § 22 (1)

  1. Die Kreiselternräte wählen die von ihnen zu bestimmenden Mitglieder des Landeselternrates und deren Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche des Schuljahres, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates endet.

EMVO § 27 (1)

(1) Der Landeselternrat tritt spätestens jedoch bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie der Vertreter für den Landesbildungsrat zusammen.