Unser Fragenkatalog Schuleingangsuntersuchungen und Förderbedarf

Frau Felthaus hat unsere Fragen beantwortet.

 

1. In welcher Form sind Schuleingangsuntersuchungen geplant, sobald es die Situation wieder zulässt?

Die Schulaufnahmeuntersuchungen laufen in der Stadt Leipzig planmäßig seit September 2020, teilweise wegen der Pandemie-Bekämpfung im Gesundheitsamt jedoch nicht mit allen Teams. Seit dem 04.01.2021 werden wieder mit allen 18 Teams des GA Schulaufnahmeuntersuchungen durchgeführt.

2. Sofern Schuleingangsuntersuchungen ausfallen und der sozialpädagogische Förderbedarf nicht vor der Einschulung definiert werden kann, inwieweit wird bei der Klassenbildung darauf Rücksicht genommen?

Derzeit gehen wir davon aus, dass bis zur verlängerten Frist (31.03.2021) allen Einschülern ein Termin angeboten werden kann/bzw. fast alle untersucht sein werden.

Der sonderpädagogische Förderbedarf muss grundsätzlich von der Schule und dem Landesamt für Schule und Bildung festgestellt werden (siehe Antwort 3), das Schulgutachten ist hierzu ein wichtiger Baustein.

3. Welche Möglichkeiten haben Eltern in diesem Falle, auf einer Förderschule oder einer Grundschule anzumelden und einen Platz zu erhalten?

Zuerst muss ermittelt werden, ob bei einem Kind überhaupt ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über die notwendige Förderung. Es kann von der Schule oder den Eltern beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) beantragt werden. Wird ein Feststellungsverfahren durch die Schule beantragt, erhalten die Eltern eine Kopie des Antrages. Das Landesamt für Schule und Bildung leitet das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, wenn Anhaltspunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen. Das schulärztliche Gutachten liefert hierzu sehr wichtige Informationen und Empfehlungen.

Die Eltern können – auch ohne schulärztliches Gutachten – in jedem Falle mit dem Schulleiter das Gespräch suchen, wenn sie bei ihrem Kind sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten und wünschen, dass ein Feststellungsverfahren in die Wege geleitet wird.

Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt das Landesamt für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers fest. Die Entscheidung erhalten die Eltern in schriftlicher Form (Bescheid). Das Landesamt für Schule und Bildung berät die Eltern, in welcher Schulart und welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. Es kann eine bestimmte Schule empfehlen. Erst wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt und ein Förderbedarf ermittelt wurde, kann das Kind eine Förderschule besuchen oder integrativ beschult werden.

4. In welcher Form und Art werden Eltern dazu informiert? Inwiefern wird sichergestellt, dass Eltern mit demnächst schulpflichtigen Kindern zum sozialpädagogischen Förderbedarf und dessen Auswirkungen auf die Klassenbildung informiert werden?

Eine Verteilung der durch das Gesundheitsamt zusammengestellten Informationen kann über die bestehenden Verteiler der jeweiligen Kindertageseinrichtung versandt werden. So ist sichergestellt, dass alle Eltern informiert werden. Eltern, welche nicht im Verteiler aufgenommen sind, können zusätzlich durch Anrufe oder andere Kontaktaufnahmemöglichkeiten erreicht werden.

In Verantwortung der Schulleitung erfolgt bereits mit der Schulanmeldung August/September und fortlaufend eine Information an die Eltern. Eltern können auch jederzeit bei Schulleitungen telefonisch Anfragen stellen und werden beraten.