Antwort aus dem SMK:
„Die Festlegung der beweglichen Ferientage, sofern sie nicht bereits durch das SMK festgelegt wurden, wie z. B. der Tag nach Christi Himmelfahrt, erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 Lehrerkonferenzverordnung (LKonfVO) durch die Gesamtlehrerkonferenz und bedarf nicht der Zustimmung durch die Schulkonferenz. Zur Information hänge ich Ihnen die Verordnung an.
Die Anzahl der frei beweglichen Ferientage werden je Schuljahr vom SMK festgelegt und veröffentlicht. An einem oder mehreren dieser Tage können Schulen sogenannte pädagogische Tage, in der Regel Fortbildungen für die Lehrkräfte der Schule, durchführen. Auch darüber entscheidet gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4e LKonfVO die Gesamtlehrerkonferenz ohne spätere Zustimmung durch die Schulkonferenz.“
Beitrag von Petra Elias