Schulbezirke – Kann mein Kind eine Grundschule in einem anderen Schulbezirk besuchen?

Laut sächsischem Schulgesetz §25 Abs. 5 müssen Grundschüler eine Grundschule in dem Grundschulbezirk besuchen, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben. Ausnahmen sind allerdings möglich. Diese müssen von den Eltern gut begründet werden, und zwar gegenüber der Schulleitung der Wunschschule in dem anderen Schulbezirk. Denn diese entscheidet über die Aufnahme in die Schule. Ein klärendes Gespräch im Vorfeld bietet sich dabei regelmäßig an.

Hierbei gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Kindern aus dem Schulbezirk der Wunschschule Vorrang hat. Das bedeutet, dass selbst wenn die Schulleitung die Begründung zum Wechselwunsch anerkennt, keine Aufnahme erfolgen kann, wenn bereits alle Schulplätze durch Kinder aus dem Schulbezirk belegt werden.

Das hat teilweise sehr kuriose Folgen.

Die Grundschulbezirke in Leipzig werden aufgrund der Bevölkerungsentwicklung immer wieder angepasst, damit alle Kinder im jeweiligen Schulbezirk einen Schulplatz bekommen. Dadurch kann es passieren, dass eine Familie bei der Einschulung des ersten Kindes in dem einen Schulbezirk wohnt und zwei Jahre später bei der Einschulung des nächsten Kindes, ohne Umzug, plötzlich in einem anderen. Solange an der Schule des ersten Kindes genügend Plätze vorhanden sind, kann durch die Eltern ein Antrag auf Einschulung an dieser Schule gestellt werden, welcher durch die Schulleitung sicherlich auch bewilligt wird. Werden jedoch alle Schulplätze durch Kinder aus dem Schulbezirk belegt, kann die Schulleitung auch keine Geschwisterkindregelung für Kind zwei heranziehen. Die Aufnahme von Kindern aus dem Schulbezirk hat Vorrang.