Mindestschülerzahlen und Obergrenzen in Grund- und Leistungskursen am Gymnasium

Der Arbeitskreis Gymnasien beschäftigt sich mit der Frage, wie viele Schüler in einem Leistungskurs sein dürfen. Aus Gymnasien wird berichtet, dass diese Obergrenze wohl nicht überall eingehalten wird. Die Eltern möchten hier die gesetzliche Grundlage geklärt wissen und schreiben:

„Unsere Frage bezieht sich auf die neue „Sächsische Klassenbildungsverordnung“ im Bezug auf den § 4a Sächs. Schulgesetz.
Hier besonders der § 1 der Verordnung:

§ 1 Mindestschülerzahlen und Obergrenzen
Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage. In der „Anlage (§§ 1 und 3)“ steht bei Gymnasien Jahrgangstufen 11 und 12: Grundkurs 24; Leistungskurs 20.

Unter § 4 Übergangsregelungen kommen die Gymnasien nicht vor, daraus schließen wir :
das § 5 gilt: Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Dresden, den 7. Juli 2017

Frage:

Wenn wir das richtig lesen, sind seit dem 1.8.17 die Klassengrößen der 11/12 Klassen in Grund/Leistungskursen auf 24/20  Schüler ganz klar begrenzt.

Gilt diese Regelung nun verpflichtend?
Sind die Gymnasien schon entsprechen informiert?“
Die SÄCHSISCHE BILDUNGSAGENTUR antwortet dazu:

„Die Bildung der Grund- und Leistungskurse in der gymnasialen Oberstufe liegt im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulen. Die Schulen der Stadt Leipzig haben nach Wahl der Leistungs- und Grundkurse durch die Schüler (spätestens sechs Monate vor Beginn der Jahrgangsstufe 11, vgl. II.1. SOGYA-VwV) im Benehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig, die Kursbildung auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt hierfür vorgesehenen Regelungen (vgl. VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2017/2018, dort insbesondere Anlage zu A, sowie Anlage zur Schulnetzplanungsverordnung vom 02.10.2001) vorgenommen.

Unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten vor Ort wurden die Kurse den Wünschen der Schüler und Schülerinnen entsprechend unter Beachtung des geltenden Klassenteilers (für Grundkurse von 25 und für Leistungskurse von 21) gebildet.

Die organisatorischen Planungen waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sächsischen Klassenbildungsverordnung am 01.08.2017 bereits abgeschlossen. Die hierin festgelegten Klassen- bzw. Kursobergrenzen sind für die Planungen für das Schuljahr 2018/2019 maßgeblich und werden von den Schulleitern und Schulleiterinnen entsprechend umgesetzt.“

Zusammengestellt von Petra Elias 12.09.2017