Auf dem Weg zur Inklusion“ Teilhabeplan der Stadt Leipzig 2017-2024

Unter „Bestehende Maßnahmen“ berichtet die Vorlage über den Ausbau wohnortnaher integrativer Plätze in Kindertagesstätten: Die Plätze in heilpädagogischen Kindertagesstätten werden bis 2018 von derzeit 115 auf 30 verringert. Dafür soll in den Kitas integrativ ausgebaut werden. Auch auf die Qualität der Betreuung soll wert gelegt werden. „Dazu wird die Umsetzung der pädagogischen Konzeption in den Einrichtungen jährlich kontrolliert“, schlägt der Bericht vor. Wie das im Detail aussehen soll und was die Kriterien sind, geht aus der Vorlage nicht hervor. Dieser muss wohl noch erarbeitet werden.

Kindertagesstätten

„Es wird Bedarf für eine gesetzlich geregelte Verbindlichkeit zur Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung im 4. Lebensjahr gesehen, um rechtzeitig bei allen Kindern im Vorschulalter den Förderbedarf feststellen zu können. Bislang erfolgt diese Untersuchung auf freiwilliger Basis in Kindertagesstätten – Kinder, die zu Hause betreut werden und Kinder, die zum Tag der Untersuchung in der Kindertagesstätte nicht anwesend sind, werden nicht untersucht. Mit einer Neuregelung könnte sichergestellt werden, dass notwendige Fördermaßnahmen frühzeitig vor Schulbeginn ergriffen werden können. Zudem könnten Kinder, die bis Schulbeginn zu Hause betreut werden, mit untersucht werden. Anregungen der Stadt Leipzig, eine verbindliche Vorsorgeuntersuchung im 4. Lebensjahr gesetzlich zu regeln, wurden vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag und vom Freistaat Sachsen nicht aufgenommen.“
Dort sehen Eltern den größten Handlungsbedarf für eine fachliche Beratung der Eltern über die möglichen Förderschwerpunkte für ihr Kind.

Schulische Bildung

  • Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der ltern, volljährige Schüler/-innen auf eigenen Wunsch, inklusiv unterrichtet,wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (Dies sind gemäß § 5 Schulgesetz die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen entsprechen dem individuellen Förderbedarf der Schüler/-innen, die Funktionsfähigkeit des Unterrichts wird nicht erheblich beeinträchtigt und es besteht keine akute Selbstgefährdung.)
  • An den Oberschulen wird das lernzieldifferente Unterrichten von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung ermöglicht.
  • Öffentliche Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien,berufsbildende Schulen und Förderschulen sollen zur Sicherung und Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung Kooperationsverbünde bilden. Die Kooperationsverbünde sollen so gebildet werden, dass sie die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten mit zumutbaren Schulwegen aufgebaut wer-den und eine inklusive Unterrichtung mit zumutbaren Schulwegen ermöglichen.Freie Schulen können sich an Kooperationsverbünden beteiligen.
  • In den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung soll die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs frühestens im Verlauf der zweiten Klasse eingeleitet werden. Damit sollen alle Schüler/-innen mit einem solchen möglichen Förderbedarf zunächst in eine Grundschule ein-geschult werden. Grundschulen sollen in der Schuleingangsphase dafür personelle Unterstützung erhalten. Diese Regelung wird zunächst erprobt und tritt erst ab 01.08.2023 in Kraft, wenn der Landtag dies nach Abschluss der Evaluation bestätigt.
  • Die Zuschüsse für inklusiv unterrichtete Kinder an Schulen in freier Trägerschaft werden erhöht.

Ein Umsetzungsziel der Stadt sind barrierefreie Schulen. „Dies betrifft sowohl Anpassungen in bestehenden Schulen als auch Neubauten“, wird Festgehalten.

Beitrag von Petra Elias