„Laut Schulgesetz besteht für das Kultusministerium und die Staatsregierung die Pflicht, den Landesbildungsrat vor Verabschiedung von Verordnungen oder Gesetzen, welche die Schule betreffen, zu konsultieren.
Im Rahmen der Anhörungspflicht ist der Landesbildungsrat berechtigt, Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
Aber: Die Vorschläge haben keine bindende Wirkung.
Änderungen an den vorgelegten Verordnungen oder Gesetzen seitens des Kultusministerium oder der Staatsregierung sind auch nach der letzten Behandlung im Landesbildungsrat noch möglich.“