Schulkonferenz versus Lehrerkonferenz – Wer hat mehr zu sagen?

Anfrage des AK Gymnasien an das SMK zum Entscheidungsspielraum der Schulkonferenz

schulkonferenz

 

Ein Mitglied des AK Gymnasien stellte dem SMK einige Fragen zum Entscheidungsspielraum der Schulkonferenz. Hintergrund war das Thema Hausordnung. Aus der Antwort geht hervor, dass es keinen Themenbereich gibt, in dem die Schulkonferenz alleine verbindliche Entscheidungen treffen kann (s.u.).
Die Schulkonferenz ist der Lehrerkonferenz klar untergeordnet. Ihr Spielraum ist im Sächsischen Schulgesetz definiert, und liest sich aus dem Juristendeutsch übersetzt so:

1. Die Schulkonferenz hat in einem eng definierten Rahmen ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen der Lehrerkonferenz.

2.Die Schulkonferenz kann durch ihr Vetorecht ggf. erzwingen, dass ein Beschluss der Lehrerkonferenz der Bildungsagentur als letzter Instanz zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden muss.

3.Die Schulkonferenz darf der Lehrerkonferenz Beschlüsse vorschlagen, die von der Lehrerkonferenz offensichtlich aber auch ohne Aufhebens abgelehnt werden können.

Diese Rechtslage manövriert die Eltern und Schüler letztlich aus. Kaum vorstellbar, dass die Bildungsagentur sich im Extremfall gegen eine Schulleitung stellt. Es scheint sogar so zu sein – das SMK äußerte sich auch auf erneute Nachfrage dazu nicht eindeutig -, dass Schulleiter/innen nicht an die Hausordnung gebunden sind, sondern nach Belieben Regeln setzen dürfen, die aus ihrer Perspektive sinnvoll erscheinen.

Auszug aus der Originalanfrage aus dem AK Gymnasien:

„Wir haben noch folgende Fragen, zu denen ich Sie in Ihrer Funktion als Beauftragte für Bürgeranliegen um Auskunft bitte:

1. Müssen die Bestimmungen in der Hausordnung einer Schule zwingend durch einen Beschluss der Lehrerkonferenz verabschiedet werden? Denn nur in diesem Fall hätte die Schulkonferenz gemäß §43 Abs. 2 ein Veto-Recht, oder?

2. Kann die Schulkonferenz die Hausordnung ändern, oder bedarf dies eines Beschlusses der Lehrerkonferenz (an die dann von der Schulkonferenz ein entsprechender Antrag zu stellen wäre)?

3. Zu welchen Themen kann eine Schulkonferenz eigenständig und ohne Einbeziehen der Lehrerkonferenz Beschlüsse fassen, die bindende Kraft für die Schule bzw. die Schulleitung entfalten?“

Die wesentlichen Passagen der Antwort des SMK:

„Zunächst, die beiden Gremien, Schulkonferenz und Lehrerkonferenz bedingen sich gegenseitig und arbeiten demokratisch zusammen.

In der Praxis ist es so, dass die Lehrerkonferenz ein Problem aufgreift, abstimmt und das Anliegen dann in der Schulkonferenz erörtert und beschlossen wird.

Nun zur ersten Frage.

Beschlüsse der Lehrerkonferenz, wie z.B. Erlass der Hausordnung, bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz (§43 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz).“

In einer vorausgehenden Email hatte das SMK desweiteren angemerkt: „Gemäß § 32 Abs. 4 Sächsisches Schulgesetz ist die Schule berechtigt, zur Aufrechterhaltung und Ordnung des Schulbetriebes erforderliche Maßnahmen zu treffen und Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnung zu erlassen.“

„Frage 2:

Hier sagt das Gesetz folgendes:

„Verweigert die Schulkonferenz Ihr Einverständnis, und hält die Lehrerkonferenz an Ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. Hält die Schulkonferenz ihrem Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Sächsischen Bildungsagentur einholen.“ (§43 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz).

Frage 3:

Die Schulkonferenz ist Mitbestimmungsorgan und sie ist ausgestattet mit einem umfassenden Vorschlags- und Beratungsrecht. Die Schulkonferenz sollte von sich aus gemeinsame, für die Schule bedeutsame Angelegenheiten aufgreifen, so z. b. auch zu grundsätzlich pädagogischen Fragen.

Der Beschluss kann aber nur gemeinsam mit der Lehrerkonferenz herbeigeführt werden.“

Quelle: Schulkonferenzverordnung

 

 

Beitrag von Gregor  Gebauer