Nach dem Abitur erst mal faulenzen oder gleich ins Studium? Wie auch immer. Ein paar Dinge, die Eltern und Jugendliche beachten sollten, damit es mit dem Übergang in das Berufsleben auch klappt.
Kindergeld
Kindergeld bekommt, wer „direkt“ nach dem Abitur eine Ausbildung oder ein Studium beginnt. Direkt heißt: Es dürfen nicht mehr als vier Monate zwischen den beiden Bildungsstationen liegen. Wer studiert oder eine Ausbildung macht (oder sich nachweislich darum bemüht), kassiert bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Auch während des Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres (FSJ) läuft das Kindergeld weiter, ebenso während des Bundesfreiwilligendienstes.
Alle minderjährigen Abiturienten bekommen Kindergeld, bis sie volljährig sind.
Auch für Pausierer über 18 gibt es Möglichkeiten, Kindergeld zu beziehen. Sie können sich für ein Studium mit hohem Numerus clausus bewerben, bei Medizin zum Beispiel liegt der bei 1,0.
Wird der Antrag abgelehnt, weil der Durchschnitt nicht reicht, gelten sie als „Studienplatz-Anwärterinnen“ und beziehen während der Wartesemester Kindergeld. Auch einem Auslandsaufenthalt steht nichts im Wege, wenn man dort mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht nimmt. Praktika sind ebenfalls in Ordnung, solange sie kürzer als sechs Monate dauern. Bei längeren Praktika will die Familienkasse einen Ausbildungsplan vorgelegt bekommen. Das Praktikum muss dann berufsvorbereitend sein, einen Ausbildungscharakter haben und zum Studium passen. Die Familienkasse will über alle relevanten Schritte informiert werden und für alles Belege sehen, Praktikumsbescheinigungen, Studienanträge
Wenn der Abiturient Work&Travel machen oder ein „gap year“ einlegen will, in dem er nur reisen und auf 450-Euro-Basis jobben, verlieren sie den Anspruch auf das Kindergeld.
Krankenversicherung
Bis zum 23. Lebensjahr sind die Abiturienten in jedem Fall kostenfrei mitversichert, egal, was sie machen – vorausgesetzt, sie verdienen nicht mehr als 450 Euro im Monat. Saisonarbeit ist ebenfalls erlaubt, wenn sie als „kurzfristige Beschäftigung“ angemeldet wird.
Rente
Ausbildungszeiten sind Beitragszeiten und wirken sich damit auf die Rentenhöhe aus. Schulische Ausbildungszeiten nach dem Abschluss an Gymnasium, Realschule oder auch Gesamtschule werden nicht mehr bei der Rente bewertet. Ausnahme sind Zeiten an Fachschulen sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Generell gilt: Maximal 8 Jahre Schule oder Studium nach dem 17. Lebensjahr können als Anrechnungszeit ansetzt werden. Längere Zeiten wirken sich damit nicht positiv auf die Rente aus. Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Für den Bundesfreiwilligendienst gilt: Der BFD dauert in der Regel zwischen 6 bis längstens 18 Monate. Darüber hinaus ist im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts auch eine Gesamtdauer von 24 Monaten möglich. Das freiwillige Engagement in gemeinwohlorientierten Einrichtungen wird dabei vom Staat belohnt: Die Abiturneten können während dieser Zeit ohne eigene Beiträge Rentenansprüche aufbauen. Das gilt ebenfalls, wenn sie sich für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entscheiden.
Beitrag von Petra Elias vom 10.09.2017