Die Elternratsvorsitzende vom Sportgymnasium fragte uns zum Thema Skilager an: „Eltern sollen fast 500,00 € für eine Skifahrt bezahlen die Verpflichtend ist, da der Lehrplan das vorsieht. In Sachsen besteht doch eigentlich Lehrmittelfreiheit. Also sollte doch diese Fahrt auch nicht allein von den Eltern gezahlt werden.“
Das Schulfahrten wahrscheinlich nicht zur Lernmittelfreiheit gehören (leider) ist uns klar, aber wir im SER sind der Meinung das eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem so teuren Skilager eigentlich nicht verpflichtend sein kann. Nach Studium der Vorschrift für Schulfahrten kommen wir hier zu folgendem Schluß:
Erziehungsberechtigte müssen zustimmen (4.3) und beim Skilager mit erhöhtem Sicherheitsrisiko sowieso (4.7). Hier können Eltern und Schüler unserer Meinung nach nicht an der Teilnahme gezwungen werden.
Desweiteren sind wir der Meinung, das auch die Höhe der Kosten einer Klassenfahrt ein Thema ist bei dem die Eltern gefragt werden müssen, hier sollte unserer Meinung nach die Schulkonferenz über die Richtlinien zu Klassenfahrten entscheiden – und da sollten dann auch die Kosten eine Rolle spielen (siehe Schulgesetz § 43, Abs. 2, Satz 7: Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz: schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);
Liegen wir hier mit unserer Auslegung richtig?
Wie sehen eigentlich Regelungen aus um Kindern, denen eine solche Klassenfahrt zu teuer ist, eine Teilnahme zu ermöglichen?
Wir fragen beim SMK nach:
Für die Durchführung aller Schulfahrten gelten die Regelungen der VwV-Schulfahrten. Hiernach hat die Schule in ihrer pädagogischen Gesamtverantwortung die Schulfahrten zu planen und die Veranstaltungen rechtzeitig und ausführlich mit den Personensorgeberechtigten und Schülern zu erörtern. Die finanzielle Belastung für Schulfahrten muss für alle Personensorgeberechtigten beziehungsweise volljährigen Schüler zumutbar sein.
Alle Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an Schulfahrten nach Ziffer 2 Verwaltungsvorschrift Schulfahrten verpflichtet, soweit sie nicht nach § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung – SBO) von der Teilnahme befreit sind. Können einzelne Schüler nicht an der Veranstaltung teilnehmen, so besuchen sie grundsätzlich den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Alle Eltern können sich über die gewählte Elternvertretung in die Entscheidungsprozesse der Schule einbringen. Die Konzeption für Schulfahrten wird von der Schulkonferenz, also auch von den darin mitwirkenden Elternvertreten, beschlossen Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
Die Durchführung von Skilagern oder anderen Sportlagern wird durch die Fachkonferenz Sport der jeweiligen Schule festgelegt, d. h. jede Schule ist hier – unter Beachtung der Vorgaben des Lehrplans Sport – frei in ihrer Entscheidung. Diese Entscheidungen werden in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten, d. h. den Eltern getroffen.
Beitrag von Gregor Gebauer