Zulassung zum Abitur und die neue SOGYA – geklärt

Am Mittwoch erreichte den AK Gymnasien eine Mail eines Gymnasiums, dass es einige Aufregung über Regelungen für die Zulassung zum Abitur gibt.

Ursache war eine Neuinterpretation des SMK der SOGYA (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung). Der SER berichtetet darüber.

Nach dieser Neuinterpretation sollte es nicht mehr möglich sein, ein naturwissenschaftliches Fach durch Informatik zu ersetzen.

Nachdem klar wurde das allein in Leipzig viele Gymnasien davon betroffen waren – mal 7 Schüler, mal nur zwei Schüler – und in der letzten Schulleiterkonferenz der LaSuB das Problem vehement angesprochen, aber dort auf Dresden verwiesen wurde, sahen wir im AK Gymnasien Handlungsbedarf.

Da eine nachträgliche Änderung der Prüfungsbedingungen für betroffene Schüler inakzeptabel ist, wurde den betroffenen Eltern und Schüler von Schulleitern empfohlen sofort Widerspruch einzulegen oder dagegen zu klagen.

Der AK Gymnasien schaltete sich in den Vorgang ein indem wir den LER und Landtagsabgeordnete (Sabine Friedel SPD und Holger Gasse CDU) informierten und darum baten den Fall prüfen zu lassen und das SMK dazu zu bewegen eine gute Lösung zu finden.

Mittlerweile waren wohl aus ganz Sachsen schon ähnliche Proteste eingetroffen, sodass am Donnerstag im SMK eine Beratungsrunde stattfand mit dem Ziel „eine gute Lösung zu finden“.

Am Freitag kam dann ein Brief des SMK an die Schulleiter mit der „guten Lösung“ (siehe unten).

Für die betroffenen Schüler gilt nun Bestandsschutz und nach erster Prüfung durch uns und auch nach Auskunft von Schulleitern soll damit die Kuh vom Eis sein.

Ein etwas unangenehmer Nachgeschmack bleibt, denn das SMK schiebt die Schuld an dieser Panne vor allem den Schulen zu, die die Verordnungen falsch interpretiert und die Schüler falsch beraten haben sollen.

Unserer Meinung nach sind die Unklarheiten und auch widersprüchlichen Informationen und Auslegungen vom SMK gekommen, sodass es für die Schulen schwer war, hier die richtige Lesart zu finden.

Wir danken allen engagierten Beteiligten, dass mit so einer schnellen und konzertierten Aktion das SMK gezwungen werden konnte seine erst unnachgiebige Haltung zu räumen.

Hier der Wortlaut des klärenden Schreibens:

Einbringungsregelung in die Gesamtqualifikation für die Allgemeine Hochschulreife

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

zu den Regelungen zur Einbringung der Kurse in die Gesamtqualifikation erreichten das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) in den letzten Tagen einige Nachfragen. Zur Klarstellung möchte ich Ihnen die folgenden Festlegungen mitteilen.

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) regelt in § 46 Absatz 2 Satz 1, welche Kurshalbjahre in den Block I der Gesamtqualifikation ein- zubringen sind. Unter Nummer 2 Buchstabe d) wird ausgeführt, dass acht Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik einzubringen sind. § 46 Absatz 2 Satz 2 führt aus, dass diese Regelung auch dann gilt, wenn eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug oder Informatik ersetzt wurde.

Nunmehr zeigte sich, dass in einigen Fällen Schüler der jetzigen Jahrgangs- stufen 11 und 12 hier nicht korrekt beraten wurden. Leider wurde dies auch durch einen fehlerhaften Eintrag in einem Blog des SMK befördert. Dort wurde ausgeführt, dass im Falle der Ersetzung einer Naturwissenschaft durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik auch die Kurshalbjahresergebnis- se aus dem ersetzenden Fach eingebracht werden könnten.

Aus Gründen der Fürsorge für die Schülerinnen und Schüler erlässt das SMK die folgenden Regelungen, um eventuelle Benachteiligungen für die Betroffenen zu vermeiden.
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/18 die Jahrgangsstufe 12 besuchen, gilt:

Diese Schüler haben noch die Belegverpflichtung für drei Naturwissenschaften und konnten nur Biologie durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug ersetzen.

Die Schüler haben 8 Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik einzubringen. Hat ein Schüler Biologie durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug ersetzt, kann dieser entweder 8 Kurshalbjahresergebnisse der Fächer Chemie und Physik oder vier Kurshalbjahre aus dem fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug und vier Kurshalbjahresergebnisse von Physik oder Chemie einbringen.

Unbenommen davon gilt die Regelung, dass aus jedem belegten Fach mindestens ein Kurshalbjahr eingebracht werden muss.
Beispiel: Ein Schüler hat Chemie und Physik sowie anstelle von Biologie einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug belegt. Er erfüllt die Einbringungsverpflichtung, in dem er vier Kurshalbjahresergebnisse aus Chemie und vier Kurshalbjahresergebnisse aus diesem fächerverbindenden Grundkurs einbringt. Darüber hinaus bringt er ein Kurshalbjahresergebnis aus Physik ein.

Unabhängig davon können für diese Schüler auf Antrag die Einbringungsregelungen gemäß § 46 Absatz 2 und 3 in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung angewandt werden. (Alle belegten Kurse werden eingebracht.)

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/18 die Jahrgangsstufe 11 besuchen, gilt:

Diese Schüler können entweder  drei Naturwissenschaften und zwei Fremdsprachen oder  drei Naturwissenschaften und eine Fremdsprache oder  zwei Naturwissenschaften und zwei Fremdsprachen belegen.

Neu ist außerdem, dass Biologie oder Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik ersetzt werden kann.

Die Schüler haben 8 Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik einzubringen.
Hat ein Schüler eines dieser Fächer durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik ersetzt, können anstelle dieses Faches auch vier Kurshalbjahre aus dem ersetzenden Fach eingebracht werden.

Unbenommen davon gilt die Regelung, dass aus jedem belegten Fach mindestens ein Kurshalbjahr eingebracht werden muss.
Beispiele für Schüler, die drei Naturwissenschaften und eine oder zwei Fremdsprachen belegt haben:

Beispiel Fall 1:

Ein Schüler hat Biologie, Chemie und Physik belegt. Er erfüllt die Einbringungsverpflichtung, indem er z. B. 4 Kurshalbjahresergebnisse aus Chemie und 4 Kurshalbjahresergebnisse aus Biologie einbringt. Darüber hinaus bringt er 1 Kurshalbjahresergebnis aus Physik ein.

Beispiel Fall 2:

Ein Schüler hat Chemie und Physik sowie anstelle von Biologie Informatik belegt. Er erfüllt die Einbringungsverpflichtung, in dem er z. B. 4 Kurshalbjahresergebnisse aus Chemie und 4 Kurshalbjahresergebnisse aus Informatik einbringt. Darüber hinaus bringt er 1 Kurshalbjahres- ergebnis aus Physik ein.

Beispiele für Schüler, die zwei Naturwissenschaften und zwei Fremdsprachen belegt haben:

Beispiel Fall 3:

Ein Schüler hat nur zwei Naturwissenschaften, z. B. Biologie und Physik belegt. Er erfüllt die Einbringungsverpflichtung, in dem er 4 Kurshalbjahresergebnisse aus Physik und 4 Kurshalb- jahresergebnisse aus Biologie einbringt.

Beispiel Fall 4:

Ein Schüler hat Biologie und anstelle der zweiten Naturwissenschaft Informatik belegt. Er er- füllt die Einbringungsverpflichtung, in dem er 4 Kurshalbjahresergebnisse aus Informatik und 4 Kurshalbjahresergebnisse aus Biologie einbringt.

Alle anderen Regelungen zur Einbringungsverpflichtung bleiben hiervon unberührt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Heinrich

Referatsleiter

Beitrag von Gregor Gebauer vom 4.02.2018