Gelost wird nur in den Gymnasien, in denen sich mehr Schüler mit dem Erstwunsch angemeldet haben, als Plätze vorhanden sind. Werden zum Beispiel an einer Schule vier Klassen mit jeweils 25 Schülern gebildet, ist Platz für 100 Schüler. Sind an der Schule jedoch schon Geschwister in den oberen Klassen, erhalten diese Kinder automatisch einen Platz. Genauso werden auch Integrationskinder bedacht, sofern sie auch so angemeldet wurden. Nehmen wir weiterhin an, das 25 Geschwister- und Integrationskinder gemeldet sind, dadurch verringert sich die Anzahl der frei verfügbaren Plätze auf 75 Kinder.
Grundsätzlich wird also erst gelost, wenn absehbar ist, dass die vorhandenen Kapazitäten überschritten werden.
Die Bedingungen sind auf den Homepages der Gymnasien nachzulesen.
Hier ein paar Beispiele von Gymnasien in denen in den vergangenen Jahren gelost:
- Robert-Schumann-Gymnasium-Leipzig
- Reclamgymnasium
- Immanuel-Kantgymnasium
- Leibnitz Gymnasium
- Gymnasium Telemannstr.
- Thomasgymnasium
- Werner-Heisenberg-Schule
- Humboldtschule
Haben sich jetzt 100 Kinder ohne Geschwister- oder Integrationsbezug angemeldet, wird gelost. Das Losverfahren findet innerhalb von zwei bis drei Wochen statt. Jede Schule lost nur ein einziges mal. Gelost wird die Reihenfolge der Anmeldung. Egal wie viele Plätze das Gymnasium hat. Jede Anmeldung erhält eine Nummer, anhand die Reihenfolge der Platzvergabe nachvollziehbar ist. Das sind dann die sogenannten Nachrücker. Nachgerückt sind schon Schulkinder von bis zu vier Plätzen.
Die Unterlagen zur Doppelblindlosziehung müssen von der Schulleitung aufbewahrt werden und können z. B. durch einen Anwalt eingesehen werden. Besteht begründeter Zweifel an der Korrektheit des Losverfahrens können Eltern den Klageweg einschlagen. Die Schulleiter sind angehalten, die Losverfahren so zu gestalten, dass der Klageweg durch das Gericht abgewiesen wird. Regelmäßig liegt dies, so die Rechtsmeinung vor, wenn das Doppelblindverfahren angewendet wird und unabhängige Zeugen zugegen waren. Lehrer und Elternvertreter der Schule sind keine, laut gängiger Rechtsprechung keine unabhängige Zeugen. Eine Doppelblindlosziehung liegt vor, wenn weder die Beobachter noch der Leiter des Losverfahrens wissen, welchem Kind, welcher Platz zugeordnet wird.
Jedes Kind, bis zur der Losnummer, die der freien Platzanzahl entspricht, in unserem Fall bis Nummer 75, erhält einen Platz am Gymnasium. Jedes weitere Kind wird abgelehnt und geht zur Vermittlung an das Landesamt für Schule und Bildung in Leipzig. Dort wird geprüft, ob der Zweitwunsch eine Schule ohne Losverfahren betrifft. Ist dies der Fall, ist der Schulplatz gefunden. Ist jedoch auch noch die Drittwunschschule eine Schule mit Losverfahren und ohne Platz. Wird den Eltern eine Schule vorgeschlagen. Diesen Schulplatz anzunehmen oder nicht steht den Eltern frei.
Kommen wir kurz noch mal zu der Ersten Wunschschule und dessen Losverfahren zurück. Die Reihenfolge der Kinder wird bis zum letzten Kind ausgelost. Sollte also ein Kind, was den Schulplatz sicher hat, diesen nicht annehmen, zum Besipeil wegen Umzug, dann rutscht das Kind in der Reihe nach. In unserem Beispiel mit der Nummer 76.
Dadurch, dass es nur einen Lostopf pro Schule gibt, kann es keine zweite oder dritte Losrunde geben.
Beitrag von Petra Elias