Können Eltern verpflichtet werden, ihre Kinder auf Klassenfahrt zu schicken?

Klassenfahrten werden immer wieder gern gemacht. Die Ziele können nicht weit genug sein. Da gibt es die Fahrt nach Frankreich ins Disneyland, die London Exkursion oder fünf Tage Venedig. Eine Fahrt ins Skilager kann dann locker 500 bis 600 € kosten. Zwar gibt es eine Empfehlung für eine fünf Tage Fahrt von ca 120 €, doch die meisten Klassenfahrten liegen mit ihren Kosten bei weitem darüber.

Doch ob Eltern die Reisekosten übernehmen müssen und vor allem in welcher Höhe, war dann nicht immer ganz klar. Das Oberlandesgericht Bautzen hat jetzt dazu entschieden. Damit können Eltern nicht mehr gezwungen werden, die Kosten für eine Klassenfahrt zu tragen. Allerdings muss dann das Kind für die Dauer der Klassenfahrt eine andere Schulklasse besuchen. Der Schulträger weißt explizit darauf hin, dass er keine Kosten aus Klassenfahrten übernehmen wird.

Die Schulleiter der Stadt Leipzig sind mit folgendem Schreiben darüber informiert worden:

„Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter,

das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen (OVG) hat am 28. August 2018 in zwei Verfahren über die Kostentragung bei Schulfahrten und Exkursionen entschieden.

Für die kommunalen Schulträger wurde festgestellt, dass die in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Verfassung normierte Unentgeltlichkeit des Unterrichts die Schulträger nicht verpflichtet, die aus Anlass von Schulfahrten oder Exkursionen entstandenen Kosten zu übernehmen.

Gemäß Ziff. 4.4 VwV Schulfahrten ist darauf hinzuweisen und nur solche Schüler/-innen an Exkursionen und Schulfahrten beteiligt werden, deren Eltern sich vorab schriftlich und ohne jegliche Vorbehalte zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet haben. Volljährige Schüler/-innen müssen diese Erklärung selbst abgeben.

Schüler/-innen, deren Eltern sich nicht oder nicht ohne Vorbehalte oder Einschränkungen zur Kostenübernahme verpflichten, können demnach nicht an der Exkursion oder Klassenfahrt teilnehmen.
Diese Schüler/-innen besuchen dann gemäß Ziff. 4.2 Satz 2 VwV Schulfahrten grundsätzlich den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.

Werden Schüler/-innen trotz Fehlens der vorbehaltlosen Kostenübernahmerklärung an Exkursionen oder Klassenfahrten beteiligt, übernimmt der Schulträger keine Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Jana Voigt
Abteilungsleiterin“