Die Anfrage hatte uns erreicht:
Die Eltern unserer Schule würden den Lehrern gern zum Dank (es ist doch schon erstaunlich, welche Leistung von Ihnen erbracht wurde und weiterhin wird) für die letzten knapp zwei Jahre ein Geschenk überreichen. Das soll dann aber gern über eine Schachtel Pralinen oder einen Blumenstrauß hinausgehen. Leider (bzw. sicherlich auch begründet) ist in der Verordnung „WwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile“ klar geregelt, dass Zuwendungen schnell als persönliche Vorteilsnahme gewertet werden können und die Lehrer damit bei Annahme einen Verstoß begehen würden.
Wurde das Thema im Kontext der Corona-Situation eventuell schon mal besprochen? Ist dem LER bekannt, wie man auch rechtskonform ein etwas höherwertiges Geschenk überreichen darf?
Die Rückmeldung vom LASuB:
Geschenke von maximal 25 Euro pro Lehrer sind im rechtlich Rahmen. Für ein Sammelgeschenk für z.B. Lehrer einer Klassenstufe sind es dann 25,00 € mal Anzahl der Lehrer. Wenn die Lehrer verbeamtet ist, muss er das Geschenk der Schulleitung melden, nicht verbeamtete Lehrer sind frei Geschenke bis 25,00 € anzunehmen.
Der KER empfiehlt in dem Fall, ein Sammelgeschenk für die gesamte Lehrerschaft (Gruppe von Lehrern) da man dann preislich frei ist.
Beitrag Jan Zippel