Die Elternmitwirkungsverordnung (EMVO) des Freistaates Sachsen ist unter https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2347-Elternmitwirkungsverordnung zu finden. Teilweise wird in der Verordnung auch auf das Sächsische Schulgesetz verwiesen.
Wenn ihr mehr erfahren wollt ohne alle Gesetzestexte selber lesen zu müssen empfehlen wir euch die Arbeit der Elternmitwirkungsmoderatoren.
Wer überwacht, dass die Elternmitwirkungsverordnung eingehalten wird?
Die Schulaufsicht und Schulleitung ( z. B. die sächsische Bildungsagentur in Leipzig).
Wer gibt Rechtsbeistand oder schlichtet bei Unstimmigkeiten?
Gemäß SchulG und EMVO ist weder ein Rechtsbeistand noch eine Schlichtung vorgesehen; bei Einsprüchen gegen die Wahl gemäß § 7 EMVO haben die jeweiligen Gremien Elternrat, Kreiselternrat und Landeselternrat selber eine Entscheidungsbefugnis; darüber hinaus geben sich diese Gremien eine Geschäftsordnung gemäß § 13 EMVO.
Wer ist nach dem Landeselternrat die übergeordnete Beschwerdestelle?
Das hängt vom Einzelfall ab – in der Regel ist es die Schulaufsicht (SBA).
Sind Beschlüsse des Elternrates, die nicht EMVO konform erfolgten anfechtbar?
Die EMVO regelt die ehrenamtliche Mitwirkung der Eltern. Ein Anfechtungsrecht ist dort nicht explizit vorgesehen. Sollte ein Beschluss gegen geltendes Recht verstoßen ist dieser Beschluss nichtig und entfaltet keine Wirksamkeit.