Ab wann sind die Schulkonten eingerichtet?

Für die Einrichtung der Schulkonten ist der Schulträger zuständig, in deren Bereich sich die Schule befindet.
Nach Informationen aus der Stadtverwaltung und von den Sparkassen auf Anfrage des Stadtelternrat, laufen die Absprachen und Abstimmung dazu. Sobald Klärung erreicht ist, werden die Schulen und auch wir dazu informiert.
„e) zweckgebundenen Spenden an die Schule. Es wird auf die VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen vom 23. Juli 2008 (MBl. SMK S. 354), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2015 (MBl. SMK S. 252) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), verwiesen.

Ersetzt das Schulkonto den Förderverein?

Ein Förderverein bündelt und koordiniert die Interessen von Eltern, Schülern, Lehrern, und Allumni. Sie alle sind Förderer der Schule und bereichern durch ihre Sichtweise den Schulalltag. Einen Förderverein auf seine Möglichkeit der Kontoführung zu reduzieren, greift viel zu kurz.

Noch unklar ist, ob die Einrichtung eines Schulkontos die Führung eines Kontos über den Förderverein überflüssig macht
„Zu Ihrer Frage Spendenquittungen: Die Schule darf Spendenquittungen ausstellen. Das entsprechende Formular finden Sie hier: http://www.formulare-bfinv.de (im Bereich Formularcenter/Formulare A bis Z/Gemeinnützigkeit). Da das Schulkonto im Namen des Freistaates Sachsen geführt wird, muss kein Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem kontoführenden Kreditinstitut eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird. Mit dieser wird belegt, dass der Freistaat Sachsen eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Sie wird allen Schulleitern über das Schulportal in der Anlage zum Leitfaden zur Verfügung stehen.“
Beitrag von Petra Elias