Jeder Elternrat darf sich eine Wahl- und Geschäftsordnung geben. Darin wird festgelegt, was wie zu erfolgen hat und wer wann machen sollte. Er regelt z.B. die Einladefristen zu den Sitzungen und ob die Schulleitung mit dabei sein darf oder nicht. Er regelt, welche Ausschüsse sich bilden und wie diese Zusammenarbeiten. Ein Entwurf finden Sie auf der Seite des Landeselternrates.
Neu sind die einheitlichen Wahlprotokolle, die nur Gültigkeit haben, wenn denen eine Teilnehmerliste beigelegt ist. Die Protokolle und Teilnehmerlisten sind mindestens solange aufzuheben, so lange eine gewähltes Mitglied aus dem Elternrat der Schule, dem Kreiselternrat (Stadtelternrat) oder dem Landeselternrat noch amtierend ist.
Jeder Elternvertreter, der in den Kreiselternrat (Stadtelternrat) als Delegierter entsandt wird, hat spätestens zur Vollversammlung eine Bestätigung der Schule vorzuweisen (Delegiertenerklärung). Darin wird ausgewiesen, dass der Elternvertreter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen entspricht, d. h. er wählbar im Sinne der EMVO ist.
Beitrag von Petra Elias vom 12.08.2017