Ab wann wird der Schulweg zu Zumutung?

In den .. [2014] Eilverfahren um die Zulassung zu einem Wunschgymnasium hat das Verwaltungsgericht Leipzig in mehreren Entscheidungen Zuweisungsbescheide aufgehoben und den Schülern einen Platz an der gewünschten Schule zugewiesen oder zumindest eine erneute Entscheidung über den Antrag verlangt.

Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen für ein Gymnasium die Zahl der vorhandenen Plätze muss in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber einen Platz am Wunschgymnasium erhalten. Sachgerechte Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts neben dem Zufallsprinzip (Losverfahren)

  • die Beschulung von Geschwisterkindern,
  • die zeitliche Dauer des Schulweges
  • und eng umgrenzte Härtefälle, z.B. eine attestierte Gehbehinderung.

Im Beschluss vom 06.08.2014 – 4 L 455/14 hat das Verwaltungsgericht Leipzig klargestellt, dass für den Zugang zu allgemein bildenden Schulen ein grundsätzliches Verbot einer positiven Auslese besteht. Rechtlich zulässig sei es lediglich, den Zugang zu einem Schultyp von der persönlichen Eignung abhängig zu machen und damit solche Bewerber von einem bestimmten Bildungsgang abzuhalten, die mit hinreichender Sicherheit zu dessen erfolgreicher Absolvierung nicht in der Lage sind. Diese negative Auslese erfolge beim Zugang zu den Gymnasien durch die Bildungsempfehlung und die sonstigen Aufnahmebedingungen. Unzulässig sei es allerdings, aus den grundsätzlich geeigneten Schülern eine Auswahl nach Leistung, hier nach den Noten der Bildungsempfehlung, vorzunehmen. Dem stehe der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Eltern und des Schülers auf freie Wahl des Bildungsweges und der konkreten Schule entgegen. Im Beschluss vom 14.08.2014 – 4 L 461/14, hat das Gericht den Freistaat Sachsen verpflichtet, erneut über die Aufnahme an einem Gymnasium der Stadt Leipzig zu entscheiden. Zwar stellte es bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien keine Rechtsfehler fest. Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass in einem gerichtlichen Eilverfahren nur die Zuweisung zu einem Gymnasium begehrt werden kann, das als Wunschgymnasium bereits im behördlichen Verfahren angegeben wurde. Das Gericht hat dem Antragsteller daher keinen Platz an einer der Wunschschulen zugewiesen. Es hat den Freistaat aber verpflichtet, erneut über den Zulassungsantrag zu entscheiden, da der Schulweg bis zum Zuweisungsgymnasium unzumutbar lang sei.

Zumutbar seien grundsätzlich nur Schulwege bis zu einer Dauer von 60 Minuten einschließlich aller notwendigen Fußwege zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs.

Der Schulweg bis zum zugewiesenen Gymnasium sei aber länger, sodass der Freistaat verpflichtet sei, über die Aufnahme des Antragstellers an einem wohnortnäheren Gymnasium zu entscheiden.

 

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

Beitrag von Petra Elias