Hausaufgaben – Dürfen Hausaufgaben bewertet werden?

Leider ist dies nicht explizit geregelt. Die folgenden Ausführungen sind daher lediglich unsere Interpretation der Vorschriftenlage.

Die Vorschriftenlage sieht aktuell so aus, dass z. B. in der  sächsischen Schulverordnung für Gymnasien  §24 Abs. 5 die Grundlagen für die Bewertung der vom Schüler erbrachten Leistungen genannt werden. Was Leistungen sind, definiert §26.  Hausaufgaben werden hier nicht erwähnt. Für diese gibt es einen eigenen Paragrafen, nämlich §30. In diesem ist von einer Benotung keine Rede, lediglich von einer Überprüfung. Die Schulordnungen der anderen Schulformen handhaben dies genauso.

Was die Lehrkraft aber machen darf, ist, das Hausaufgabenthema im Unterricht abzuprüfen, also z. B. einen mündlichen Test durchführen. Darauf kann dann eine Note gegeben werden, da dies eine Leistungsüberprüfung im Sinne der Verordnung ist.

In der Praxis kommt es dagegen schon vor, dass Hausaufgaben zensiert werden. Oft wird davon ausgegangen, dass dies in der pädagogischen Freiheit der Lehrkräfte liegt. Die Verordnungen geben dies jedoch nicht her, zumal alles, was sonst erlaubt ist, in der Verordnung doch ziemlich explizit ausgeführt wird.

Gegen eine Hausaufgabenbewertung spricht derweil, dass Lehrkräfte nie genau wissen, unter welchen Umständen die Hausaufgaben erledigt wurden:

  • unter Zeitdruck oder Zeitmangel,
  • mit intensiver Unterstützung durch die Eltern,
  • unter Einsatz externer Hilfsmittel wie Künstlicher Intelligenz, Google oder ähnlichen Quellen.

Eine faire und vergleichbare Leistungsbewertung ist unter diesen Umständen nicht möglich – Der Grundsatz der Gleichheit kann so nicht gewahrt sein.

Der KreisElternRat Leipzig hat sich klar gegen eine Benotung von Hausaufgaben ausgesprochen.