Um es vorneweg zu nehmen, Hausaufgaben zu zensieren widerspricht dem Grundsatz der Gleichheit, da nicht nachweisbar ist, ob das Kind die
Leistung auch erbracht hat oder nur vergessen wurde einzupacken.
Außerdem ist nicht nachweisbar, ob das Kind Hilfe bekam, um so die
Noten zu verbessern, ohne dass der Wissensstand dem entspricht.
Eine Anfrage oder gar Klage bei einem Amtsgericht hat gute Chancen. Lediglich mündliche Hausaufgaben dürfen fachlich bewertet werden, oder Noten für Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung je nach Thema tangiert werden.
Bildung ist Ländersache, so dass sich rechtliche Regelungen unterscheiden. Was aber in allen Bundesländern gleich ist: Lehrer dürfen die Hausaufgaben ihrer Schülerinnen und Schüler nicht benoten.
Die Hausaufgaben nicht gemacht und schon trägt der Lehrer eine sechs ein: Gefühlt ist das den allermeisten Schülerinnen und Schülern schon so ergangen. Doch hat die Sache einen rechtlichen Haken: Das ist nicht erlaubt.
Denn Hausaufgaben zu benoten widerspricht den geltenden Landesgesetzen, wie etwa in Bayern: Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen trifft Regelungen zum Nachweis des Leistungsstands, zur Bewertung der Leistungen und zu Zeugnissen. „Hausaufgaben“ sind im Gesetz allerdings nicht erwähnt.
„Man geht daher davon aus, dass sie nicht zu den Nachweisen des Leistungsstandes im Sinne des Gesetzes gehören“, erklärt Dr. Matthias Ruckdäschel, Schulrechtsexperte und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Das bedeute – so der Rechtsanwalt weiter –, dass Leistungsnachweise, die der Entscheidung über eine Versetzung in die nächste Klassenstufe zugrunde gelegt werden, in der Regel unter Aufsicht und Kontrolle der Schule erbraucht werden müssen – und eben nicht am heimischen Schreibtisch.
Überprüfung und Auswertungen von Hausaufgaben aber erlaubt
In den Landesgesetzen ausgeklammert, findet sich der Begriff Hausaufgaben dagegen in den Schulordnungen. Nach den übereinstimmenden Regelungen der Schulordnungen werden Hausaufgaben gestellt, „um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schuler zu eigener Tätigkeit anzuregen“, wie es in Bayern heißt.
Lehrer müssen also Hausaufgaben regelmäßig überprüfen und für die weitere Arbeit im Unterricht auswerten. Weil sie aber keine Leistungsnachweise sind, darf das nicht in Form einer Bewertung passieren.
Die objektiv erbrachte Leistung des Schülers steht bei der Bewertung im Mittelpunkt
Bewertet wird also nur die objektiv erbrachte Leistung eines Schülers (bei Hausaufgaben können schließlich auch Geschwister oder Eltern helfen). Anlagen, Mitarbeit, das Verhalten des Schülers und die Frage, ob er Hausaufgaben nicht oder nur schlecht macht, haben mit der objektiv erbrachten Leistung nichts zu tun.
„Die Würdigung und auch Beeinflussung gehören allerdings zur Erziehungsaufgabe der Schule“, erklärt der Regensburger Rechtsanwalt Ruckdäschel. „Sie sollen daher unabhängig von der Bewertung der erbrachten Leistungen im Zeugnis in einer Bemerkung gewürdigt werden.“
Quelle: Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V. und Landeselternrat Peter Lorenz 2016
Beitrag von Petra Elias