Teilnehmer in der Schulkonferenz

Die zu Wählenden aus der Schule in die Schulkonferenz, dem höchsten Entscheidungsorgan der Schule.

Grundschule

Weiterführende Schule

6 Lehrer 4 Eltern
6 Eltern 4 Schüler
4 Lehrer

Der Schulleiter ist der Vorsitzende und läd zur Konferenz ein. Ein Elternvertreter wird zum Stellvertreter bestimmt und läd in Abwesenheit des Schulleiters ein. Die Tagesordnung erfolgt in Abstimmung mit den Teilnehmern. Kommt es zu Abstimmung, hat der Schulleiter keine Stimme.

Die gesetzlichen Grundlagen dazu:

Auszug aus dem sächsischen Schulgesetz mit der Änderung vom 26. April 2018:

(3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:
1. der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;
2. vier Vertreter der Lehrer;
3. ein Vertreter der Eltern als stellvertretender Vorsitzender, in der Regel der Vorsitzende des Elternrats, und drei weitere Vertreter der Eltern;
4. vier Vertreter der Schüler, in der Regel der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klassenstufe 7 angehören müssen;
5. bis zu vier Vertreter des Schulträgers.
Mit beratender Stimme können außerdem ein Schulsozialarbeiter, je ein Vertreter des Schulfördervereins oder der Schulfördervereine, bei Grundschulen je ein Vertreter des Horts oder der Horte, mit dem oder mit denen die Schule zusammenarbeitet, bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie an Sorbischen Schulen und an Schulen mit sorbischsprachigem Angebot je ein Vertreter der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen an den Sitzungen teilnehmen.

4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erhöht sich in der Regel auf bis zu sechs.

Auszug aus der sächsischen Schukonferenzverordnung  Änderung vom vom 28. Juni 2017

§ 1 Mitglieder der Schulkonferenz

(1) An Schulen, an denen die Zahl der Lehrerstellen zu gering ist, um die Besetzung der Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 und 4 des Sächsischen zu ermöglichen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder wie folgt:
1.
Die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes besteht bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und zwei Vertretern der Lehrer, dem Vorsitzenden des Elternrates als stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vertreter der Eltern sowie dem Schülersprecher und einem weiteren Vertreter der Schüler.
2.
Die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetze besteht bei Schulen mit weniger als sieben Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und fünf Vertretern der Lehrer sowie dem Vorsitzenden des Elternrates oder dem Schülersprecher als stellvertretenden Vorsitzenden und vier Vertretern des Elternrates oder des Schülerrates;
bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen reduziert sich die Zahl der Vertreter der Lehrer auf drei und die Zahl der Vertreter des Elternrates oder des Schülerrates auf zwei Vertreter.

(2) Die Lehrerstellen im Sinne des Absatzes 1 errechnen sich aus der Schulleiterstelle und der Zahl der Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres an der Schule mit mindestens einem halben Lehrauftrag unterrichten.

 

 

Beitrag von Petra Elias