1. Für welche Monate im Jahr 2020 sind die benannten Beiträge komplett ausgesetzt?
In der Stadt Leipzig wurden gemäß den Allgemeinverfügungen für die Dauer der Schließung die Beiträge für kommunale Kitas und Horte für den Zeitraumvon zwei Monaten (18.03. bis 17.05.2020) ausgesetzt. Somit wurden keine Einzugsermächtigungen durch die Stadtkasse im Monat April und Mai vorgenommen. Pressemitteilungen dazu sind zeitnah erfolgt. Zu beachten dazu sind die Aussagen unter Punkt 2 und 3 bezüglich Sonderregelungen.
2. Korreliert die Antwort unter 1. mit der Schul- und Kitaschließung oder gilt dies auch für den Zeitraum, in welchem Notbetreuung genutzt wurde?
Die Schließung der Kitas und Horte (ausgenommen der 4. Klassen) erfolgte im Zeitraum 18.03. bis zum 17.05.2020. Dieser Zeitraum umfasst zwei volle Monate. Eltern, die keine Notbetreuung genutzt haben, müssen diesen Zeitraum keine Elternbeiträge zahlen. Für alle Eltern die ab 20.04.2020 bis zum 15.05.2020 die erweiterte Notbetreuung genutzt haben, müssen diesen Zeitraum auch den Elternbeitrag gemäß Betreuungsvertrag zahlen. Über die Höhe der Forderung werden in den kommunalen Einrichtungen jedes Elternteil schriftlich von uns in Kenntnis gesetzt. Derzeit ist die Forderung der Notbetreuung für den Zeitraum 20.04.2020 bis 30.04.2020 abgeschlossen. Im Moment läuft noch die Abfrage zur Notbetreuung im Zeitraum 04.05.2020 bis 15.05.2020. Die Kinder der 4. Klassen sind gemäß der Verfügung des Landes Sachsen bereits seit 06.05.2020 wieder im regulären Schulbetrieb und Hort. Für diese Kinder wären 18 Tage zu zahlen, sofern nicht am 04. und 05.05.2020 Notbetreuung bestand. Wäre dies der Fall ist der komplette Mai mit Elternbeitrag fällig.
3. Gibt es beim Aussetzen der Zahlung Unterschiede bzgl. genutzter Zeit (systemrelevanter Beruf) oder ungenutzter Zeit (Eltern haben ihre Kinder zu Hause trotz möglicher Notbetreuung betreut)?
Nein hier gibt es keine Unterschiede. Mit der Anmeldung der Notbetreuung in den Einrichtungen wurde das Personal in den Kitas und Horten zur Verfügung gestellt. Weil mit der Abgabe dieser Bestätigung eine Betreuung des Kindes signalisiert wurde. Somit ist auch ab diesem Zeitpunkt der Elternbeitrag fällig. Im April wären dies max. 9 Tage und im Mai max. 10 Tage.
4. Wie werden eventuell getätigte Zahlungen (Überweisungen, Einzug) rückerstattet? (falls diese verrechnet werden: Gibt es dazu an die Eltern Einzelinformationen oder eine Vorgehensweise, die für alle umgesetzt wird?)
In Abstimmung mit der Stadtkasse, wurden keine Einzugsermächtigungen/Lastschrifteinzüge in den Monate April und Mai getätigt. Somit können nur Überzahlungen entstanden sein, wenn Eltern eine normale Überweisung getätigt haben oder den Dauerauftrag nicht gekündigt haben. Die Überzahlungen werden von der Stadtkasse geprüft und mit Folgemonaten verrechnet. Dies haben wir immer in den Pressemitteilungen und bei telefonischen oder schriftlichen Anfragen der Eltern kommuniziert. Dies gilt nur für kommunale Einrichtungen.
5. In welchen Fällen muss gezahlt werden, wenn Eltern systemrelevanter Berufe auf Notbetreuung angewiesen waren?
Dies ist ausführlich unter Punkt 2 erfolgt. Alle Eltern müssen ab 20.04.2020 in Anspruch genommene Notbetreuung bezahlen. vom 18.03. bis 17.04.2020 war diese Notbetreuung unentgeltlich.
6. bzgl. Freier Träger: Gelten hierbei die gleichen Umsetzungen wie unter ihren zukünftigen Antworten der Punkte 1 bis 5?
Die freien Träger wurden umfänglich über den Zeitraum des Erlasses der Elternbeiträge und der Erhebung der Elternbeiträge in Notbetreuung gemäß der entsprechenden Stadtratsbeschlüsse informiert und werden auch dementsprechend abgerechnet.
Die praktische Umsetzung hinsichtlich Frage 4 kann nicht trägereinheitlich gewährt werden, da hier individuelle vertragliche und organisatorische Rahmenbedingungen bei den Trägern vorherrschen.