DSGVO oder Urheberrecht? Beiträge auf unserer Webseite, der eures Fördervereines oder der Schule

Bei Urheberrechtsverletzungen geht es um Ansprüche auf Unterlassung, also die Beseitigung der Beeinträchtigung, und Schadensersatz. In der Tat ist es so, dass auch Schriftwerke, wie z.B. Artikel und Beiträge zu einem bestimmten Thema, dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegen, sofern sie einen persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt haben.

Unterliegt der Rechenschaftsbericht der DSGVO?

 

Dazu gehören auch Rechenschaftsberichte, Protokolle und Kommentare.

Allerdings ist es so, dass der Urheber in bestimmten Fällen in die Nutzung seiner Werke (ggf. stillschweigend) einwilligt. Dies ist der Fall, wenn ein Elternvertreter bei der Beitragserstellung im Rahmen seiner durch Wahl begründeten Mitgliedschaft im Elternrat und im Rahmen der gesetzlich normierten Mitwirkung nach § 47 SächsSchulG gehandelt hat.

Aufgabe des Elternrates ist auch die regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Elternschaft, vgl. § 13 Nr. 10 Elternmitwirkungsverordnung. Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung in die Nutzung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Elternrates liegt daher nahe; in diesen Fällen hat der Elternvertreter keinen Anspruch auf Löschung seiner Beiträge von der Webseite des SER, weiteren Webseiten oder aus den Berichtsordnern in der Geschäftsststelle des SER.

Jedenfalls müssen Art und Umfang der Nutzung vom Willen des Urhebers umfasst sein. Wenn der Urheber im Nachhinein der Nutzung widerspricht und kurzfristig keine Kompromissfindung, z. B. durch auszugsweise Wiedergabe und Quellenangabe oder Schwärzung bestimmter Angaben, möglich erscheint, sollte der Beitrag – auch um eine Eskalation zu vermeiden und Zeit für eine gütliche Einigung zu gewinnen – zunächst von der Webseite genommen werden.

Eine geeignete Regelung in der Geschäftsordnung der Elternräte sollte eingebracht werden, welche die Nutzung von Artikeln und Beiträgen zur Erfüllung der Berichtspflicht für die Elternvertreter transparent macht.

Unser Vorschlag:

Aufgabe der Mitglieder des Elternrates ist die regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Elternschaft, vgl. § 13 Nr. 10 Elternmitwirkungsverordnung. Berichte, Protokolle, Erklärungen oder Gestaltungen (z. B. Webseite oder Flyer) die im Rahmen der ehrenamtlichen Arbeit veröffentlicht wurden, gehen in die Nutzung des Elternrates über.

Braucht der Elternrat einen Datenschutzbeauftragten?

Antwort von Dr. Tino Naumann Referent SÄCHSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER:

„Gemäß Art. 37 (1) a) DS-GVO hat jede öffentliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Zur Frage, ob der Kreiselternrat einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat, oder beispielsweise derjenige des LaSuB mit für diesen zuständig ist, befinde ich mich derzeit mit dem SMK im Austausch.

Gemäß Art. 38 (6) DS-GVO kann der Der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche muss nur sicher stellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Grundsätzlich ist es daher möglich, dass ein Elternsprecher als Datenschutzbeauftragter benannt wird – wie auch Lehrer als Datenschutzbeauftragte Ihrer Schule benannt werden können.“

Wir bleiben neugierig.

 

Beitrag von Petra Elias