Mit Schuljahresbeginn wurden an verschiedenen Schulen für die ein oder andere Klasse neue Horterzieher benötigt. Zugewiesen wurde z.T. Betreuungspersonen (als Bezugsbetreuer), welche selbst noch in Ausbildung sind und durch die laufende Ausbildung nur zeitweise eingesetzt werden können(bspw.: je 3 Wochen Praxis, danach 1 Woche selbst Schule). Den jeweiligen Erziehern in Ausbildung wurden eine ausgebildete Betreuungsperson (Horterzieher) zur Seite gestellt, allerdings betreuen diese selbst eine eigene Klasse. Letztlich verbleiben immer Zeiten, die mit Zwischenlösungen überbrückt werden müssen. Wir als Eltern sehen dies als Flickwerk und nicht als pädagogische Betreuung an!
Deshalb haben wir folgende Fragen:
1. An welcher Stelle wird in Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt, wie die Ausbildung von Erziehern im Ausbildungsbetrieb zu betreuen ist? Hierbei geht es uns vorwiegend darum, ab wann man allein die Betreuung übernehmen darf und in welchem Umfang eine zweite Person anwesend sein muss. Dies unabhängig vom Betreuungskonzept.
Antwort aus der Stadt Leipzig, Amt für Jugend, Familie und Bildung, Abteilung Tagesstätten für Kinder und Freizeiteinrichtungen, Sachgebiet Horte:
Die Betreuung der Auszubildenden wird in § 53 der Schulordnung Fachschule des Freistaates Sachsen geregelt. Danach wird die/der Auszubildende/Schüler/-in während der berufspraktischen Ausbildung durch eine Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. Die Fachkraft muss über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und über Kompetenzen zur Praxisanleitung verfügen. Diese Vorgaben erfüllt die Stadtverwaltung. Jeder Auszubildende wird mind. von einer/einem Praxisanleiter/-in betreut, die/der im Rahmen der Verwaltungsvorschrift „Praxisanleiterfortbildung“ vorab für diese Anleitertätigkeit qualifiziert wurde. Auszubildende können im Laufe der Ausbildungszeit, also mit fortschreitender Ausbildungsreife, und in Abhängigkeit ihrer bereits erlernten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse eigene Tätigkeiten selbstständig übernehmen. Dies hängt immer von der Person und der beruflichen Handlungskompetenz der/des Auszubildenden ab und bedarf einer Einzelfallentscheidung in dem jeweiligen Hort.
Damit muss ein/-e Auszubildende/-r nicht immer in einer 1:1 Betreuung arbeiten. Regelmäßig wird dies aber gerade zu Beginn der Ausbildung der Fall sein. Die Auszubildenden werden aktuell nicht auf den Personalschlüssel angerechnet. Es ist kein Fall bekannt, bei dem ein/-e Auszubildende-/r eine eigene Klasse/Gruppe komplett allein betreut. Dem würde weder von der Fachabteilung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung noch seitens des Personalamtes zugestimmt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass neben unseren Auszubildenden über die Stadt Leipzig in einigen Einrichtungen auch Personal in der Tätigkeit als Erzieher eingestellt sind, die parallel ihre Qualifizierung zum Erzieher/-in absolvieren. Diese werden von der Personalbetreuung und der Fachabteilung Horte des AfJFB ausgewählt und eingestellt, also auch im Rahmen ihres Arbeitsvertrages auf den Personalschlüssel angerechnet.
2. Wie muss eine Einrichtung personell aufgestellt sein, damit ein Erzieher in Ausbildung (auf welchem Weg auch immer) selbst ausreichend betreut werden kann (z.B. bei Urlaub oder Krankheit des betreuenden Kollegen)?
Antwort aus der Stadtverwaltung, Amt für Jugend, Familie und Bildung, Abteilung Tagesstätten für Kinder und Freizeiteinrichtungen, Sachgebiet Horte
Grundsätzlich muss die/der Praxisanleiter/-in anwesend sein, um die Betreuung des Auszubildenden zu gewährleisten. Die Hortleitung kann diese Aufgabe aber im Fall von Urlaub bzw. Krankheit auch für begrenzte Zeiträume an andere Erzieher/-innen delegieren. Da in vielen Kindertageseinrichtungen der Stadtverwaltung ohnehin mehrere Erzieher/-innen als Praxisanleiter qualifiziert sind, ist eine kurzfristige Vertretung in der Regel abgesichert.
Wir danken der Stadtverwaltung für die zeitnahe Beantwortung der Fragen.