Wo können Eltern in Schule und Kommune mitwirken?

Mit welcher Legitimation setzt sich der Leipziger Stadtelternrates für welche Schulen ein, fragte letztens ein Elternvertreter einer Grundschule. An der Stelle wird dann immer gern an die 32 Paragrafen lange sächsische Elternmitwirkunsverordung verwiesen.

Dabei reicht eigentlich erst mal ein einziger Paragraf zur Erklärung. Der Rest bestimmt nur, wer diesen letztendlich einfordern darf. Hier kommt er:

§ 20
Informations- und Anhörungsrecht

(1) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt gemeinsam interessierende Fragen rechtzeitig zu unterrichten und ist verpflichtet, dem Kreiselternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Kreiselternrat ist bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde anzuhören, wenn die geplante Maßnahme vom genehmigten Teilschulnetzplan abweicht. § 10 der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.10

Quelle: Elternratsmitwirkungsverordnung (EMVO)

Übersetzt in den gelebten Alltag heißt dies:

Elternvertreter sind im Ehrenamt und nicht Weisungsgebunden. Elternvertreter dürfen alle Frage stellen, dürfen die Antworten aber nicht immer weitergeben. Elternvertreter können beraten, aber keiner muss zuhören. Elternvertreter können bitten, aber keiner muss der Bitte folgen. Elternvertreter  können Aufzeigen, aber keiner muss dem Hinweis folgen.

Und ganz oben drüber hat die Verfassungsgeber der Bundesrepublik den Artikel 7, Absatz 1 des Grundgesetz gesetzt:

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Wenn dann die Bildungsagentur, die Ämter und Behörden dann trotzdem mit Elternvertretern auf Augenhöhe sprechen und sich Rückmeldungen einholen, hat dies vor allem etwas damit zu tun, wie miteinander gesprochen wird.

Dann wird der Paragraf 45 aus dem sächsischen Schulgesetz lebendig:

§ 45 Elternvertretung

(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.

Der Stadtelternrat will die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und Behörden stärken. Dies erfordert viel Geduld, Verständnis und Offenheit auf allen Seiten.

Beitrag von Petra Elias vom 18.11.2017