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kooperation_von_kindergarten_und_grundschule
Einleitung: #
Der gesetzliche Rahmen für den weiteren Ausbau der Kooperation von Kindertageseinrichtung* und Grundschule ist gegeben. Das novellierte Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 27. November 2001, das am 01. Januar 2002 in Kraft trat, formuliert in § 2 die verbindliche Grundlage für den Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen auch in Vorbereitung auf die Schule. Nach § 81 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen
Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen zu arbeiten.