Stellungnahme des Amt für Schule Sachbearbeiterin Schülerbeförderung
Nach Rücksprache mit dem Rechtsamt und dem Sozialamt in Bezug auf die Problematik der Verabreichung von Notfallmedikamenten während der Beförderung im Schülerspezialverkehr und nach Sichtung von Urteilen u. a. Ausführungen zur Problematik ist der Sachstand, dass das Fahrpersonal der Beförderungsunternehmen nicht angewiesen werden kann, den Schüler/-innen Medikamente zu verabreichen. Es geht nur auf freiwilliger Basis und entsprechender Schulung. Des Weiteren gibt es keine arbeitsvertragliche Verpflichtung für das Personal dies zu tun.
Generell ist das Fahrpersonal im Notfall verpflichtet, alles ihnen Mögliche zu veranlassen, um den betroffenen Schüler/-innen im Rahmen der Ersten Hilfe zu helfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. schnellstmöglich einen Notarzt zu rufen.
Hintergrund war eine Anfrage:
„Verschiedene Eltern haben folgendes Problem an uns heran getragen: Nach Aussage der Fahrdienste wurde es unseren Fahrdiensten untersagt, Kindern im Falle eines epileptischen Anfalls ein Notfallmedikament zu verabreichen. Wir sprechen hier wirklich nur über die Gabe eines Notfallmedikaments, nicht über reguläre Medikamentengaben.“
Bezug genommen wurde auf ein Urteil des Sozialgerichtes Dresden:
siehe auch:
Sonderdruck-Gabe-von-Medikamenten-und-Notfallmedik_230314_125445
Urteil des Sozialgericht Dresden ( SG Dresden, Beschluss vom 3.7.2019, S 47 KR 1620/19 ER):
Danach sind Lehrer und Erzieher verpflichtet, im Notfall ein entsprechendes Medikament zu verabreichen – hier: krampflösendes Mittel, was im Fall eines (schweren) Anfalls mittels fertiger Dosierspritze (ohne Nadel!) in den Mund /Wangentasche gespritzt werden soll. Die Handhabung dieses Notfallmedikaments bei Epilepsie ist auch medizinisch nicht ausgebildeten Personen zuzumuten. Im Verlauf einer Epilepsie kann es immer zu Notfallsituationen kommen, die den Einsatz eines speziellen Notfallmedikaments notwendig machen und in dieser Situation müssen auch Personen, die üblicherweise nicht dazu verpflichtet sind, Notfallmedikamente verabreichen. Anderenfalls drohen ihnen Sanktionen wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) .
Zitat aus dem Urteil: „Für die Lehrer und Erzieher der Antragstellerin gilt in dieser Hinsicht nichts anderes als für Lehrer und Erzieher anderer Schüler, die beispielsweise an Allergien, Asthma, Diabetes oder Epilepsie erkrankt sind. Die Hilfepflicht kann auch die Abgabe eines Notfallmedikaments umfassen, dessen Anwendung keiner medizinischen Ausbildung bedarf. Gerade Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oft im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen steht, müssen sich auf solche Situationen durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Absprachen mit den Sorgeberechtigten der betreffenden Kinder einstellen.“
Ergänzende Literatur der DGUV:
Hier noch einige links, die sich mit dem Sachverhalt befassen:
https://www.bgm-schulen.sachsen.de/erste-hilfe-3986.html
Eines der schlimmsten Zustände, die einem Epilepsiekind passieren kann, ist ein Status Epilepticus. Dieser hört (im Gegensatz zu einem normalen Anfall) nicht von selbst auf, ist besonders gefährlich und kann zu schweren Hirnschäden und zum Tod führen, wenn keine schnelle und gezielte Behandlung durchgeführt wird. Mit der Gabe des Notfallmedikaments kann dieser Status z.B. unterbrochen werden. Denn bis Eintreffen des Notarztes verstreicht oft wertvolle Zeit.