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Einleitung: #
Schulen und Horte sind Lebens- und Lernorte für Kinder in der Regel im Alter von sechs bis zehn Jahren. Während Kinder zum Besuch der Schule verpflichtet sind, steht der Hort als verlässliches,
freiwilliges Betreuungsangebot zur Verfügung. Horte haben nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in der Fassung vom 29. Dezember 2005* (SächsKitaG)
einen eigenständigen, alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag zu erfüllen. Schüler einer Schule besuchen Horte unterschiedlicher Trägerschaft, die sowohl an der Schule als auch an Kindertageseinrichtungen angelagert sind. Darüber hinaus gibt es Horte an eigenen Standorten. Die Vielfalt der Angebote ist dem Grundsatz der Subsidiarität nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verpflichtet. Für die Praxis der Kooperation ist dies Chance und Herausforderung. Horte an Schulen bieten für die Zusammenarbeit zumindest organisatorisch die günstigeren Voraussetzungen. Dabei soll dem Hort ein eigener, räumlich zugeordneter Bereich zur Verfügung stehen. Unabhängig davon können im Interesse der Kinder und ihrer Eltern Kooperationsbeziehungen auch mit Horten aufgebaut und gestärkt werden, die sich nicht in unmittelbarer Nähe zur Schule befinden. Dabei sind die jeweils konkreten Bedingungen vor Ort besonders zu berücksichtigen. In Sachsen steht den Kindern im Grundschulalter eine flächendeckende, bedarfsgerechte Versorgung mit Hortplätzen vor und nach dem Unterricht zur Verfügung. Die Bereitstellung eines warmen Mittagessens ist für das gesunde Aufwachsen der Kinder dabei genauso wichtig wie die Möglichkeit zur interessenbezogenen Freizeitbeschäftigung und zur Erledigung der Hausaufgaben. Mit dem Programm »Schuljugendarbeit in Sachsen« seit 1997 und der »Förderrichtlinie zum Ausbau von Ganztagsangeboten« seit 2005 wurde die Standort-
bestimmung der Horte im Rahmen von Ganztagsangeboten hinterfragt. Mit Blick auf die bundesweite Diskussion wird deutlich, dass sich hinter dem Begriff »Ganztagsschule« bzw. »Ganztagsan-
gebot« eine jeweils länderspezifische Konzeption verbirgt. Allen Konzeptionen gemeinsam sind Merkmale, die von der Kultusministerkonferenz beschlossen wurden. Entsprechend diesen Merk-
malen ist das in Sachsen und anderen neuen Bundesländern traditionell vorhandene Miteinander von Schule und Hort als ein Ganztagsangebot zu definieren. Die Erklärung des Sächsischen Staats-
ministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Kooperation von Grundschule und Hort vom 27. März 2006 unterstreicht die Bedeutung der kooperativen
Zusammenarbeit beider Einrichtungen. Sie soll bestehende Ängste, Unsicherheiten und Fehlinterpretationen (z. B. Ganztagsangebote an der Schule machen den Hort überflüssig) ausräumen und
Kooperationen zwischen Schule und Hort zum Wohl der Kinder grundsätzlich, auch unabhängig von Förderung, initiieren bzw. stärken. Schule und Hort können nur zusammen ein Ganztagsangebot gestalten.
Die Kooperation der Einrichtungen ist mit dem Blick auf die gesellschaftlichen Anforderungen an das Bildungssystem wichtiger denn je. Das Schulgesetz und das Gesetz über Kindertageseinrich-
tungen bilden dafür den rechtlichen Rahmen. Es geht vor allem darum, die Förderung der Persönlichkeit des Kindes zu unterstützen. Ungeachtet unterschiedlicher Dienst- und Fachaufsicht, unter-
schiedlicher Trägerschaft und Ausbildung der pädagogischen Fachkräfte, differenzierten Bildungsanspruchs und Bildungsauftrags muss das Kind im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit von
Schule und Hort stehen. Die Beteiligten tragen die Verantwortung, ihre Professionalität zum Wohl der Kinder einzusetzen, denn es sind dieselben Kinder, die die Schule und anschließend den Hort
besuchen
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